Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland lassen die ihnen gemäß dem Staatsvertrag über die Rundfunkfinanzierung zustehenden Rundfunkgebühren gemeinsam durch die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der GEZ in Köln, einziehen. Jeder, der einen Fernseher oder ein Radio oder neuerdings auch sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte – worunter beispielsweise Computer mit TV-Karte fallen – sein eigen nennt, der muss Rundfunkgebühren an die GEZ bezahlen, wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus. Auf diese Rechtspflicht macht die GEZ, die ihren Sitz auf dem Gelände des Westdeutschen Rundfunks in Köln-Bocklemünd hat, in bezahlten Werbeanzeigen in Printmedien und natürlich durch Werbespots in Funk und Fernsehen aufmerksam. Hierfür ist der GEZ kein Preis zu hoch, im Jahre 2006 verschwendete die Gebühreneinzugszentrale über 6 Millionen Euro der Gebührenzahler in Werbung. Dabei präsentierte sie sich nach Meinung einiger Rezipienten noch vor einigen Jahren in ihrer Eigenwerbung so, wie einige Rundfunkgebührenbeauftragte tatsächlich auftreten. Sie hinterlassen zum Teil laut Schilderung einiger BürgerInnen, die sich völlig rechtmäßig verhalten, den Eindruck als habe man es mit der Mafia zu tun. Das Amtsgericht Neumünster verurteilte erst vor einigen Monaten einen Rundfunkgebührenbeauftragen des Norddeutschen Rundfunks zu einer Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro wegen Nötigung (Az.: 590 Js 4920/07), weil er nach Auffassung des Gerichts eine Familie bedrängt hatte. Insgesamt sollen gegen die Person noch weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als “GEZ-Fahnder” anhängig sein. Wichtig dabei ist jedoch zu wissen, dass die GEZ selbst keine sogenannten „GEZ-Fahnder“, eine Bezeichnung gegen die sich die GEZ verwahren möchte, einsetzt.
Die rund 1.800 Kontrolleure, die täglich mehr oder weniger harmlosen Mitbürgern auflauern, sind alle in der Regel freie Mitarbeiter der ARD-Landesrundfunkanstalten. Klingelt einmal ein „GEZ-Fahnder“ vor Ihrer Tür, müssen Sie diesen auf gar keinen Fall in die eigene Wohnung lassen. Sie sind auch nicht verpflichtet seine Fragen zu beantworten, sofern kein Gerät vorhanden ist. Da die Rundfunkgebührenbeaufragten in der Regel auf Erfolgsbasis arbeiten, also de facto eine “Fangprämie” für jeden ertappten „Schwarzseher“ erhalten, gibt es einige unter ihnen, die bereit sind, Straftaten zu verwirklichen, um sich wenigstens etwas zum Essen kaufen zu können. So schrecken einige schwarze Schafe unter den Rundfunkgebührenbeauftragen noch nicht einmal wie der Fall des rechtskräftig verurteilten Fernsehgebühren-Kontrolleurs aus Norddeutschland beweist, vor fragwürdigen Handlungen zurück. Nicht selten werden ihnen Methoden nachgesagt, die man eher von Drückerkolonnen für Abos, wenn sie wieder auf Menschenjagd gehen, kennt. Der Fall aus Norddeutschland ist jedenfalls kein Einzelfall. Nicht selten kommt es vor, dass „GEZ-Fahnder“ versuchen, wenn man sie nicht reinlassen will, einfach einen Fuß in die Wohnung zu stellen, so dass Sie als Wohnungsinhaber die Wohnungstür nicht mehr schließen können. Damit verwirklicht der so handelnde Rundfunkgebührenbeauftragte eine strafbare Nötigung im Sinne des § 240 StGB in Tateinheit mit Hausfriedensbruch. Wenn soetwas passiert, fordern Sie den Fernsehgebühren-Kontrolleur ultimativ auf, den Fuß aus der Tür zu nehmen und weisen Sie ihn daraufhin, dass er bereits soeben mehrere Straftaten verwirklicht hat, die solange andauern, bis er seinen Fuß aus Ihrer Wohnung genommen hat. Weisen Sie ihn ausdrücklich auf Ihr Notwehrrecht gemäß § 32 StGB hin. Wenn er dann noch immer nicht reagiert und trotz Aufforderung seinen Fuß nicht aus der Wohnung nimmt, um Sie daran zu hindern, die Wohnungstür zu verschließen, haben Sie keine Scheu und machen die Tür zu. Zwar wird nicht sofort der Schließmechanismus der Tür einsetzen, da ja noch der Fuß des Kontrolleurs dazwischen ist, aber Sie werden sehen, es dauert nur einen Bruchteil einer Sekunde und der “GEZ-Fahnder” hat Ihre Intention realisiert und wird den Fuß aus Ihrer Wohnung nehmen. Überdies wird sich nicht nur sein Orthopäde, sondern auch sein Strafverteidiger freuen.
Denn nachdem Sie gezwungen waren, die Tür zuzuknallen, verständigen Sie natürlich über 110 die Polizei und melden, dass der Straftäter noch vor Ort ist. Die Polizei ist verpflichtet Ihre Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs – vergessen Sie nicht den Strafantrag gleich zu stellen, da Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist – und Nötigung aufzunehmen. Warten Sie im Hausflur auf das Eintreffen der Polizei und achten Sie hierbei darauf, dass die Wohnungstür verschlossen ist. Denn wenn Sie in der Wohnung warten, kann es passieren, dass die anschließende „Diskussion“ in Ihre Wohnung verlagert wird und so der unerwünschte Kontrolleur sich plötzlich in der Wohnung aufhält. Wenn dann die Polizei, in der Regel Schutzpolizisten, bei Ihnen im Hausflur präsent ist, kann es auch passieren, dass der „GEZ-Fahnder“ auf die drollige Idee kommt, vorzuschlagen, die Polizeibeamten mögen sich doch „wegen Gefahr in Vollzug“ Ihre Wohnung anschauen, um nach den angeblichen Fernseher zu sehen, den Sie schließlich nicht besitzen. Für gewöhnlich wissen Polizeibeamte, das nur bei Vorliegen einer gegenwärtigen Straftat „wegen Gefahr in Verzug“ die Wohnung auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers ohne richterliche Verfügung betreten werden darf. Wenn der Gebührenkontrolleur eine solche Forderung stellt, können Sie ihn getrost auslachen.
Die Polizei wird niemals gegen den Willen des Wohnungsinhabers dessen Wohnung betreten, um den vom Mieter oder Wohnungseigentümer wahrheitsgemäß bestrittenen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nachzugehen. Denn „Schwarzsehen“ – was Sie schließlich nicht tun, sofern keine entsprechenden Geräte in der Wohnung oder im Haus vorhanden sind – ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit. In einem Rechtsstaat muss niemand eine Verletzung seines Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung hinnehmen. Und niemand muss seine Unschuld beweisen, da das Unschuldsprinzip gilt. Immer wieder gibt es Berichte, wonach „GEZ-Fahnder“ besonders schlau sein wollten, indem sie sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Wohnung Zutritt verschafft haben. Beispielsweise soll es vorgekommen sein, dass „GEZ-Fahnder“ sich schon einmal wahrheitswidrig als Mitarbeiter der Firma XY vorstellten und billige Werbegeschenke dabei hatten oder sie erklärten, sie seien Fernmeldetechniker und es gebe Probleme mit dem Telefonanschluß. Erst später sollen sie sich als Rundfunkgebührenbeauftragte geoutet haben. Auch ein solches Verhalten könnte strafbar sein. Wenn dann ein Rundfunkgebührenbeauftragter, der sich auf eine solche Weise den Zutritt zur Wohnung erschwindelt hat, den nicht betriebsfähigen Fernseher sieht, den ihre Tante gestern vorbeigebracht hat, um sie zu fragen, ob man den noch reparieren könne, weisen Sie dem „GEZ-Fahnder“ getrost den Weg zur Tür. Denn nur betriebsfähige Rundfunkgeräte müssen bei der GEZ angemeldet werden.
Übrigens: Wenn Sie ein Fernsehgerät oder ein Radio oder neuerdings auch ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät besitzen sollten, dann melden Sie bitte dieses an. Denn mit den Rundfunkgebühren werden nicht nur die hohen Gehälter überbezahlter Chefredakteure und der Fuhrpark der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezahlt, sondern zugleich die wettbewerbsverzerrenden diversen Internetportale, die ARD und ZDF selbst oder über Tochterfirmen unlängst unterhalten. Also, tun auch Sie ein gutes Werk.
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