Gerade nach der kalten Winterzeit und den horrenden Heizkosten ist die Heizkostenabrechnung ein heißes Thema. Die mit dem Mietrecht erfahrene Rechtsanwältin Beate Wieloch aus Köln, die auf eine jahrelange Praxis als Rechtsanwältin für den Mieterschutzverein zurückblicken kann, gab Zuschauern der “Servicezeit” im WDR-Fernsehen Ratschläge zur Heizkostenabrechnung. Die Zuschauer hatten nach den kalten Wintermonaten brennende Fragen an die Rechtsanwältin für Mietrecht Beate Wieloch. Unter anderem ging es um die neue Heizkostenverordnung, die einige wichtige Änderungen mit sich bringen wird. Denn oft stellt oft sich die Heizkostenabrechnung als fehlerhaft dar. Mehr dazu hier.

Links:

WDR-Fernsehen

Rechtsanwältin Beate Wieloch

Gesetze sollen den Menschen helfen und Orientierung geben. Der einzelne Bürger muss wissen, was geht und was nicht geht. Gerade das Mietrecht birgt hier enorme Sprengkraft. Denn mit das Mietrecht bestimmt das Leben vieler Menschen mehr als man denkt. Denn in Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter sowie Mietern untereinander kann es zuweilen erhebliches Konfliktpotential geben. Ein Blick in die gesetzlichen Regelungen, die in ihrer Gesamtheit das “Mietrecht” darstellen, kann eine Hilfe zur Orientierung bieten. Nicht immer ist es jedoch ein Garant für die ultimative Lösung. Das Mietrecht sagt nur, was die Rechtslage vorsieht, mitunter ist es nicht in wenigen Fällen schwierig, diese Rechtslage dem Einzelnen zu vermitteln. Denn beim Mietrecht geht es aus Sicht des Mieters schließlich um den Ort, wo der Mieter wohnt, wo er lebt. Da ist es aus der Perspektive des Mieters verständlich, dass er seine Vorstellungen größtmöglichst umgesetzt haben will. In vielen Fragen genügt es, die Probleme, die ein Mietverhältnis in sich birgen kann, direkt durch persönliche Ansprache anzugehen. Manchmal ist es jedoch, wie sich im nachhinein leidder oftmals heraustellt, absolut sinnlos und nur noch der Weg zum Rechtsanwalt für Mietrecht. der die Rechte des Mieters vor Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder durch eine Klage gerichtlich durchsetzen kann, ist möglich. Rechtsanwälte für Mietrecht sind nicht nur bei Konflikten zwischen Mieter und Vermieter gefragt, sondern auch dann wenn zwei Nachbarn, die im gleichen Mietshaus wohnen, in Streit geraten und diese Auseinandersetzung sich letztendlich auch auf das Mietverhältnis auswirkt. So kann ein ständig alkoholisierter Nachbar ein Grund für eine Mietminderung sein. Wenn der Vermieter auf einmal einen gewerblichen Mieter einziehen lässt, dieser die Mülltonnen der Hausgemeinschaft nun für seinen Gewerbebetrieb unangemessen überlastet, kann sich dies Streitstoff für die nächste Nebenkostenabrechnung werden.

Hier finden Sie demnächst eine kleine Auswahl an Rechtsanwälten für Mietrecht.

Wer in München zur Miete wohnt und nicht mehr in einer Mietwohnung, sondern künftig lieber in den “eigenen” vier Wänden oder in einem Eigentumshaus wohnen möchte, der sollte noch schnell zu der heute zu Ende gehenden Messe “Eigentum & Wohnen” gehen. Auf der Fachmesse für Immobilien können sich interessierte Besucher noch bis 19 Uhr über Wohnungen und Häuser informieren, insbesondere über Immobilien in München, da neben vielen Bauträgern aus München auch zahlreiche Immobilienmakler aus München und Notare Fragen rund um das Thema Wohnungskauf und Immobilienerwerb beantworten werden. Während der dreitägigen Veranstaltung fanden bereits zahlreiche Podiumsdiskussionen über die günstigsten Möglichkeiten des Immobilienerwerbs statt.

Trotz eines Mietvertrags kann es bei Mietstreitigkeiten zu großen rechtlichen Problemen kommen, wenn sich Vermieter und Mieter erst einmal streiten. Denn immer häufiger kommt es vor, das Gerichte Mietverträge, die angeblich alles bis in den letzten Punkt geregelt haben, für unwirksam erklären, weil die eine oder andere Klausel sittenwidrig ist. Vor allem müssen dies Mieter, die von privaten Wohnungseigentümern ihre neue Wohnung mieten wollen, berücksichtigen, da die Verträge von Privateigentümern nicht selten äußerst juristisch laienhaft ausgestaltet sind. Dagegen bedienen sich Wohnungsgesellschaften mit vielen hunderten Wohnungen bei der Formulierung ihrer Mietverträge der Hilfe eines auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalts oder unterhalten ohnehin eine eigene Rechtsabteilung. Selbst sogenannte Mustermietverträge, die über den Schreibwarenhandel erhältlich sind, sind nicht immer musterhaft. Ganz im Gegenteil, manche beinhalten sogar ungültige Klauseln, die schon wiederholt von deutschen Gerichten für unwirksam erklärt worden sind, weil diese die Vermieter einseitig belasten und unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Aktenzeichen XII ZR 178/04) die erforderlichen Angaben in einem Mietvertrag näher festgelegt. Demnach gehören die Namen der Vertragsparteien, also von Vermieter und Mieter, die genaue Adresse des Mietobjekts, unabhängig ob Wohnung oder Haus, die Höhe der Miete und eine Regelung für die Berechnung der Betriebskosten sowie Vertragsbeginn in einen Mietvertrag. Manche Verträge enthälten auch unzulässige Einschränkungen, an die sich der Mieter letztendlich trotz seiner Unterschrift, nicht halten muss. Einige Vermieter sind anscheinend der Meinung, sie könnten vor Mietbeginn ihren neuen Mieter dazu nötigen auf sein gesetzlich verbrieftes Kündigungsschutzrecht zu verzichten. Mit einer solchen Regelung würde aber gerade der gesetzliche Kündigungsschutz ausgehebelt, weshalb die Gerichte, solche Klauseln grundsätzlich kassieren. Besonders beliebt ist es die Kaution für die Wohnung noch vor Einzug in die Wohnung auf einen Schlag zu kassieren. Auch eine solche Regelung ist unzulässig, die Mietkaution soll in drei Raten gezahlt werden können. Verboten ist auch das bedingungslose Verbot der Untervermietung. Der Vermieter kann später auch nicht eine Mietminderung zurückweisen, bloß weil diese laut Mietvertrag per se ausgeschlossen gewesen ist. Als Mieter ist man auch nicht zu jeder Schönheitsreparatur verpflichtet, insbesondere nicht, wenn man nur wenige Monate in der Wohnung zur Miete gewohnt hat. Der Mieter kann pauschal nicht zu einer Renovierung bei Auszug gezwungen werden, wie der Bundesgerichtshof höchstrichterlich unter dem Aktenzeichen VIII ZR 109/05 entschieden hat. Aber die Urteile zum Mietrecht sprechen nicht nur eine deutliche Sprache in Sachen Renovierung bei Auszug, auch hält das Hanseatische Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 4 U 201/90) in Hamburg eine Pflicht des Mieters, die Wohnung bei Einzug zu renovieren für unzulässig, da andernfalls der Mieter gezwungen wäre, für die vom Vormieter verursachten Schäden zu haften. Ein Mieter sollte aber nicht immer auf die vermeintliche Unwirksamkeit von Klauseln zu Fragen von Schönheitsreparatur und Renovierung setzen. Denn wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen, die sich an der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung orientieren, verpflichtet wird, kann dies nicht beanstandet werden. Des Weiteren muss nicht jede restriktive Vereinbarung zur Tierhaltung unwidersprochen hingenommen werden. So können Besitzer von Meerschweinchen und Fischen (ausgenommen vielleicht Wale und Silberfische) getrost aufatmen, wenn der Passus „Tierhaltung ist in den Mieträumen nicht gestattet“ in der Mietvereinbarung mitunterschrieben wurde. Denn auch zu dieser Frage hat der BGH bereits abschließend geklärt, dass pauschal nur die Haltung von Katzen und Hunden verboten werden könne (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06). Wenn der Mieter ein Eskimo sein sollte, muss er dennoch nicht hinnehmen, das der Vermieter erst bei einer Raumtemperatur von unter 18 Gard Celsius heizen möchte. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 65 S 9/91) billigte einem Mieter das Recht auf Mietminderung zu, wenn die Wohnung unter 20 Grad Celsius kalt ist.


Nicht nur in der Rattenfänger-Stadt Hameln darf nun nach einem Urteil des dortigen Amtsgerichts (Aktenzeichen: 23 C 380/93) eine Waschmaschine und sogar ein Wäschetrockner aufgestellt werden, auch wenn es den Vermieter noch so stören mag. Eine entsprechende schmutzige Klausel, die sich der Vermieter hatte einfallen lassen, wurde natürlich vom Gericht bereinigt. Wer nicht gerade Rechtsanwalt ist oder auf entsprechende Hilfe aus seiner Wohngemeinschaft zurückgreifen kann, der kann sich über weitere Tücken beim Mietvertrag bei den Mietervereinen oder der Verbraucherschutzzentrale vor Ort, die oftmals über das aktuelle Mietrecht informieren, erkundigen. Manchmal helfen schon nützliche Tipps in einem Mieter Forum.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland lassen die ihnen gemäß dem Staatsvertrag über die Rundfunkfinanzierung zustehenden Rundfunkgebühren gemeinsam durch die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der GEZ in Köln, einziehen. Jeder, der einen Fernseher oder ein Radio oder neuerdings auch sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte – worunter beispielsweise Computer mit TV-Karte fallen – sein eigen nennt, der muss Rundfunkgebühren an die GEZ bezahlen, wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus. Auf diese Rechtspflicht macht die GEZ, die ihren Sitz auf dem Gelände des Westdeutschen Rundfunks in Köln-Bocklemünd hat, in bezahlten Werbeanzeigen in Printmedien und natürlich durch Werbespots in Funk und Fernsehen aufmerksam. Hierfür ist der GEZ kein Preis zu hoch, im Jahre 2006 verschwendete die Gebühreneinzugszentrale über 6 Millionen Euro der Gebührenzahler in Werbung. Dabei präsentierte sie sich nach Meinung einiger Rezipienten noch vor einigen Jahren in ihrer Eigenwerbung so, wie einige Rundfunkgebührenbeauftragte tatsächlich auftreten. Sie hinterlassen zum Teil laut Schilderung einiger BürgerInnen, die sich völlig rechtmäßig verhalten, den Eindruck als habe man es mit der Mafia zu tun. Das Amtsgericht Neumünster verurteilte erst vor einigen Monaten einen Rundfunkgebührenbeauftragen des Norddeutschen Rundfunks zu einer Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro wegen Nötigung (Az.: 590 Js 4920/07), weil er nach Auffassung des Gerichts eine Familie bedrängt hatte. Insgesamt sollen gegen die Person noch weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als “GEZ-Fahnder” anhängig sein. Wichtig dabei ist jedoch zu wissen, dass die GEZ selbst keine sogenannten „GEZ-Fahnder“, eine Bezeichnung gegen die sich die GEZ verwahren möchte, einsetzt.

Die rund 1.800 Kontrolleure, die täglich mehr oder weniger harmlosen Mitbürgern auflauern, sind alle in der Regel freie Mitarbeiter der ARD-Landesrundfunkanstalten. Klingelt einmal ein „GEZ-Fahnder“ vor Ihrer Tür, müssen Sie diesen auf gar keinen Fall in die eigene Wohnung lassen. Sie sind auch nicht verpflichtet seine Fragen zu beantworten, sofern kein Gerät vorhanden ist. Da die Rundfunkgebührenbeaufragten in der Regel auf Erfolgsbasis arbeiten, also de facto eine “Fangprämie” für jeden ertappten „Schwarzseher“ erhalten, gibt es einige unter ihnen, die bereit sind, Straftaten zu verwirklichen, um sich wenigstens etwas zum Essen kaufen zu können. So schrecken einige schwarze Schafe unter den Rundfunkgebührenbeauftragen noch nicht einmal wie der Fall des rechtskräftig verurteilten Fernsehgebühren-Kontrolleurs aus Norddeutschland beweist, vor fragwürdigen Handlungen zurück. Nicht selten werden ihnen Methoden nachgesagt, die man eher von Drückerkolonnen für Abos, wenn sie wieder auf Menschenjagd gehen, kennt. Der Fall aus Norddeutschland ist jedenfalls kein Einzelfall. Nicht selten kommt es vor, dass „GEZ-Fahnder“ versuchen, wenn man sie nicht reinlassen will, einfach einen Fuß in die Wohnung zu stellen, so dass Sie als Wohnungsinhaber die Wohnungstür nicht mehr schließen können. Damit verwirklicht der so handelnde Rundfunkgebührenbeauftragte eine strafbare Nötigung im Sinne des § 240 StGB in Tateinheit mit Hausfriedensbruch. Wenn soetwas passiert, fordern Sie den Fernsehgebühren-Kontrolleur ultimativ auf, den Fuß aus der Tür zu nehmen und weisen Sie ihn daraufhin, dass er bereits soeben mehrere Straftaten verwirklicht hat, die solange andauern, bis er seinen Fuß aus Ihrer Wohnung genommen hat. Weisen Sie ihn ausdrücklich auf Ihr Notwehrrecht gemäß § 32 StGB hin. Wenn er dann noch immer nicht reagiert und trotz Aufforderung seinen Fuß nicht aus der Wohnung nimmt, um Sie daran zu hindern, die Wohnungstür zu verschließen, haben Sie keine Scheu und machen die Tür zu. Zwar wird nicht sofort der Schließmechanismus der Tür einsetzen, da ja noch der Fuß des Kontrolleurs dazwischen ist, aber Sie werden sehen, es dauert nur einen Bruchteil einer Sekunde und der “GEZ-Fahnder” hat Ihre Intention realisiert und wird den Fuß aus Ihrer Wohnung nehmen. Überdies wird sich nicht nur sein Orthopäde, sondern auch sein Strafverteidiger freuen.


Denn nachdem Sie gezwungen waren, die Tür zuzuknallen, verständigen Sie natürlich über 110 die Polizei und melden, dass der Straftäter noch vor Ort ist. Die Polizei ist verpflichtet Ihre Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs – vergessen Sie nicht den Strafantrag gleich zu stellen, da Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt ist – und Nötigung aufzunehmen. Warten Sie im Hausflur auf das Eintreffen der Polizei und achten Sie hierbei darauf, dass die Wohnungstür verschlossen ist. Denn wenn Sie in der Wohnung warten, kann es passieren, dass die anschließende „Diskussion“ in Ihre Wohnung verlagert wird und so der unerwünschte Kontrolleur sich plötzlich in der Wohnung aufhält. Wenn dann die Polizei, in der Regel Schutzpolizisten, bei Ihnen im Hausflur präsent ist, kann es auch passieren, dass der „GEZ-Fahnder“ auf die drollige Idee kommt, vorzuschlagen, die Polizeibeamten mögen sich doch „wegen Gefahr in Vollzug“ Ihre Wohnung anschauen, um nach den angeblichen Fernseher zu sehen, den Sie schließlich nicht besitzen. Für gewöhnlich wissen Polizeibeamte, das nur bei Vorliegen einer gegenwärtigen Straftat „wegen Gefahr in Verzug“ die Wohnung auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers ohne richterliche Verfügung betreten werden darf. Wenn der Gebührenkontrolleur eine solche Forderung stellt, können Sie ihn getrost auslachen.

Die Polizei wird niemals gegen den Willen des Wohnungsinhabers dessen Wohnung betreten, um den vom Mieter oder Wohnungseigentümer wahrheitsgemäß bestrittenen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nachzugehen. Denn „Schwarzsehen“ – was Sie schließlich nicht tun, sofern keine entsprechenden Geräte in der Wohnung oder im Haus vorhanden sind – ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit. In einem Rechtsstaat muss niemand eine Verletzung seines Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Wohnung hinnehmen. Und niemand muss seine Unschuld beweisen, da das Unschuldsprinzip gilt. Immer wieder gibt es Berichte, wonach „GEZ-Fahnder“ besonders schlau sein wollten, indem sie sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Wohnung Zutritt verschafft haben. Beispielsweise soll es vorgekommen sein, dass „GEZ-Fahnder“ sich schon einmal wahrheitswidrig als Mitarbeiter der Firma XY vorstellten und billige Werbegeschenke dabei hatten oder sie erklärten, sie seien Fernmeldetechniker und es gebe Probleme mit dem Telefonanschluß. Erst später sollen sie sich als Rundfunkgebührenbeauftragte geoutet haben. Auch ein solches Verhalten könnte strafbar sein. Wenn dann ein Rundfunkgebührenbeauftragter, der sich auf eine solche Weise den Zutritt zur Wohnung erschwindelt hat, den nicht betriebsfähigen Fernseher sieht, den ihre Tante gestern vorbeigebracht hat, um sie zu fragen, ob man den noch reparieren könne, weisen Sie dem „GEZ-Fahnder“ getrost den Weg zur Tür. Denn nur betriebsfähige Rundfunkgeräte müssen bei der GEZ angemeldet werden.


Übrigens: Wenn Sie ein Fernsehgerät oder ein Radio oder neuerdings auch ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät besitzen sollten, dann melden Sie bitte dieses an. Denn mit den Rundfunkgebühren werden nicht nur die hohen Gehälter überbezahlter Chefredakteure und der Fuhrpark der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezahlt, sondern zugleich die wettbewerbsverzerrenden diversen Internetportale, die ARD und ZDF selbst oder über Tochterfirmen unlängst unterhalten. Also, tun auch Sie ein gutes Werk.

wohnen

Wohngemeinschaft

Wenn nicht aufgrund familiärer Umstände oder eines Verwandtschaftsverhältnisses durch mehrere eigentlich fremde Personen gemeinsam eine Wohnung bewohnt wird, so nennt man dies Wohngemeinschaft. In den vorangegangenen Jahrzehnten war man der Meinung, dass diese Wohnkultur ursprünglich auf einer freiwilligen Grundlage zurückgeht. Dies war sicherlich der Fall in der wohl berühmtesten Wohngemeinschaft Deutschlands, der Kommune 1. In der heutigen Zeit ist es jedoch vermehrt festzustellen, dass sich mehrere Mitbewohner einer Wohngemeinschaft aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sehen eine WG gemeinsam zu eröffnen, dann spricht man von Zweck-WG. Insofern ist die Aussage, alle Bewohner einer Wohngemeinschaft würden dies aus freien Stücken tun, zu relativieren. Tatsächlich wohnen viele Mitglieder einer Wohngemeinschaft aus rein ökonomischen Gründen in einer Wohngemeinschaft.


Inzwischen ist diese Form des Wohnens in allen sozialen Schichten und unter allen Generationen verbreitet. Wenngleich die sogenannte Studenten-WG sicherlich die bekannteste WG-Form ist, so wohnen beispielsweise auch viele ältere Menschen in einem WG-Zimmer. Eine Wohngemeinschaft für Senioren bietet deren Mietern vor allem den Vorteil, dass sie im Notfall nicht alleine sind und ihnen jemand helfen kann oder zumindest Hilfe herbeiholen kann. Wer sich einer Wohngemeinschaft anschließen möchte oder mit dem Gedanken spielt, eine solche zu gründen, sollte sich im Vorfeld mit den rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Gründung einer WG fallen, ausgiebig befassen. Denn es ist immer besser sich im Vorfeld über alles im klaren zu sein, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Im Sommer 1996 wollte der Westdeutsche Rundfunk eigentlich nur 18 Wochen ein neues Format mit dem Titel „Zimmer frei“ testen. Die Sendung wurde ein Erfolg, so dass noch heute Christine Westermann und Götz Alsmann Bewohner in ihre fiktive Wohngemeinschaft einladen, um ihnen dort ein WG-Zimmer anzubieten. Bei den WG-Bewohnern handelt es sich stets um bekannte Personen, die man als Fernsehzuschauer kennen dürfte. Die Kandidaten für das freie WG-Zimmer müssen sich durch allerhand Tests in der Praxis bewähren, so müssen sie ihre Kochkünste und auch ihren Hang zur Sauberkeit in der Wohnung unter Beweis stellen. Am Ende jeder Sendung entscheidet das Studiopublikum, stets 140 Zuschauer, mit grünen oder roten Karten über den Einzug des prominenten Wohnungsbewerbers in die fiktive Wohngemeinschaft. In den vielen Jahren, wo es nun die Fernseh-Wohngemeinschaft gibt, kam es immerhin schon zweimal zum Eklat und die aufgezeichneten Sendungen landeten im Giftschrank des WDR.


Eine davon war die Bewerbung von Cherno Jobatey, der sich 1999 für das WG-Zimmer bewarb. Erst vier Jahre später wurde die Sendung ausgestrahlt und die Fernsehzuschauer konnten in der 60-minütigen mitbekommen, wie die beiden „Wohnungsinhaber“ Christine Westermann und Götz Alsmann sich über die Legasthenie von Cherno Jobatey lustig machten.

wohnen

WG-Zimmer

Unter WG-Zimmer versteht man einen Wohnraum für die individuelle private Nutzung innerhalb einer Wohngemeinschaft, deren Kürzel das Synonym „WG“ ist. Während alle anderen Räume – wie Bad, Küche, Wohnzimmer – in der Wohngemeinschaft (WG) für die gemeinsame Nutzung vorgesehen sind, bleiben die WG-Zimmer ausschließlich den einzelnen Bewohnern der Wohngemeinschaft vorbehalten. Das eigene WG-Zimmer ist sozusagen der Raum, wo sich jeder Mieter privat zurückziehen können sollte. Sollte! Leider ist dies oftmals eine Wunschvorstellung, so dass sich viele WG’s nach geraumer Zeit wieder auflösen. Letztendlich wohnen die Mieter eines WG-Zimmers innerhalb einer Wohngemeinschaft zwischen wenigen Monaten bis einige Jahre. Besonders verbreitet ist diese Form des Wohnens in den deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und der Schweiz. Neben einer sogenannten Zweck-WG kommen auch Wohngemeinschaften unter Freunden zustande. Das bekannteste WG-Zimmer in Deutschland befindet sich wahrscheinlich in einem Studio des Westdeutschen Rundfunks, wo die Sendung “Zimmer frei” produziert wird.


Für all diejenigen, die nach der Matura für das Studium ihren bisherigen Wohnort verlassen müssen, weil keine Universät in der Nähe ist oder weil am nächstgelegenen Studienort keine Studienplätze im gewünschten Fach mehr frei sind, stellt sich die Frage, wo sie in Uninähe günstig unterkommen können. Mit dieser Frage müssen sich zumindest aus finanzieller Sicht nicht die Abiturienten beschäftigen, die in ihrer heimatnähe einen Platz an einer nahegelegenen Universität oder Fachhochschule ergattern konnten. Trotzdem werden auch junge Leute, die in ihrer Stadt studieren können, eines Tages vor die Wahl gestellt, sich eine eigene Wohnung suchen oder weiter im „Hotel Mama“ wohnen zu bleiben.


So ergab eine Erhebung in Österreich, dass mehr als 20% der Befragten mit ihrer Wohnsituation im elterlichen Haus oder in der Wohnung der Eltern sehr unglücklich ist, obgleich diese Möglichkeit zu Wohnen mehr als billig ist. Denn bei den Eltern wohnen fast alle Studenten so gut wie umsonst. Ähnliche Meinungen haben die Bewohner von Wohnheimen für Studenten. Dort sind 18% mit ihrer Wohnsituation sehr unzufrieden. Dies wird sicherlich daran liegen, dass zwar viele Wohnheime einerseits billigen Wohnraum zur Verfügung stellen, andererseits mit diversen Vorschriften versuchen selbst das Privatleben ihrer Mieter zu reglementieren, insbesondere wenn das Wohnheim von einer kirchlich nahestehenden Organisation geführt wird.

Aber auf der anderen Seite sind dreifünftel der befragten Studenten, die in Studentenheimen wohnen zufrieden bis sehr zu frieden. In Wohngemeinschaften, die typisch sind für Studenten, ist die Einstellung zur Zufriedenheit zwiespältig. Die Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft hängt davon ab, ob die Studenten-WG eine Wohngemeinschaft von Freunden oder eine reine Zweck-WG ist, wo die Mieter, die miteinander zusammen wohnen, wenngleich jeder sein eigenes WG-Zimmer haben mag, sich arangieren und hin und wieder Kompromisse eingehen müssen. Aber zuweilen kann es auch in einer Wohngemeinschaft unter Freunden zu unerwarteten Problemen kommen, die so eskalieren, dass es am Ende weder Wohngemeinschaft noch Freundschaft gibt.

Während in einer von vornherein als Zweck-WG konzipierten Wohngemeinschaft die meisten Dinge unter den WG-Bewohnern nicht selten bis in die kleinste Einzelheit teilweise vertraglich geregelt ist, passiert es oftmals, dass in Wohngemeinschaften, die sich aus alten Freunden aus der Schulzeit bilden, gerade erst beim gemeinsamen Zusammenwohnen in einer WG, die „Abgründe“ des anderen seinem Mitbewohner offenbaren, die können Kleinigkeiten wie die Nichteinhaltung der Spülordnung oder die Lautstärke der Musikanlage sein. Hat man nicht im Vorfeld klare Absprachen getroffen und ist eine nachträgliche Einigung nicht möglich, endet die gemeinsame WG schon Mal vor dem Amtsgericht.

Nun sind Studenten auch eine sehr inhomogene Gruppe. Ihre Lebenssituation verändert sich rasant. Während die Erstsemestler, die an ihrem bisherigen Wohnort studieren können, fast alle noch zu Hause in der elterlichen Wohnung leben, ist ein Trend zur eigenen Wohnung mit zunehmenden Alter erkennbar. So wohnen nur noch 4% der Studenten bei den Eltern. Die Sozialerhebung unter den Studierenden in Österreich ergab übrigens, mehr als 81% der Studenten, die in den eigenen vier Wänden leben, sind am glücklichsten und sehr zufrieden mit ihrem Leben. Studenten, die wegen ihres Studiums, einen weiteren Wohnsitz haben, können übrigens Vater Staat über die Steuererklärung an diesen Kosten beteiligen.